a) Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Montage- und die Verkaufstätigkeit der CoMoDi GmbH
mit Sitz in 99338 Plaue, Uferstraße 8 (Registergericht: AG Jena, HR B 51 78 91)
Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit sie dem Auftraggeber/Käufer einmal bekannt gegeben sind, für alle Geschäfte und damit zusammenhängenden Leistungen, einschließlich Nachbestellungen. Anderslautende Abmachungen und Bedingungen, insbesondere, soweit sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CoMoDi GmbH abändern, sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer/Verkäufer (CoMoDi GmbH) für diesen verbindlich. Ein Auftraggeber/Käufer anerkennt die Bedingungen, auch wenn er ihnen zunächst widersprochen hat, durch Annahme der Leistungen. Der Auftraggeber/Käufer versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung und in der Folgezeit in der Lage ist, die anfallende Forderung zu begleichen. Verkaufsgeschäften liegen die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkaufsgeschäfte der CoMoDi GmbH zugrunde.
I. Angebote
- Jedes Angebote erfolgt freibleibend, was bedeutet, dass der Besteller/Käufer durch dieses freibleibende Angebot erst zur Abgabe eines eigenen Angebotes aufgefordert wird, welches der Verkäufer annehmen oder ablehnen kann. Somit sind Änderungen der Leistungen, der Leistungszeit, des Preises oder sonstige Änderungen bis zur Annahme des Angebotes des Käufers/Auftraggebers durch den Verkäufer/Auftragnehmer möglich.
- Der Auftraggeber/Käufer ist an sein Angebot 14 Tage gebunden. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers/Verkäufers zustande.
- Konstruktions- und Formänderungen – auch nach Vertragsabschluss – bleiben vorbehalten, soweit Funktion und Aussehen des Projektes oder der Verkaufssache nicht grundsätzlich geändert werden und die Abweichung für den Auftraggeber zumutbar ist.
II. Montagetätigkeit
- Liefertermin und Lieferfristen
1.1. Die Einhaltung von Lieferterminen bzw. -fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller/Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Freigaben und Pläne sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und Erfüllung sonstiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners voraus.
1.2. Die Lieferfrist beginnt frühestens nach Eingang der genehmigten und durch den Auftragnehmer freigegebenen Bestellungen/Kaufverträge.
1.3. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei Eintritt unvorhergesehener und bzw. oder von der CoMoDi GmbH unverschuldeter Hindernisse, soweit sie nachweislich auf die Fertigstellung und bzw. oder Ablieferung der Ware von Einfluss stand.
1.4. Bei Verzögerung aufgrund von höherer Gewalt tritt ebenfalls eine angemessene Fristverlängerung ein.
- Lieferverzug
2.1. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt und bzw. oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers/Auftraggebers, tritt eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein. CoMoDi hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.
2.2. Der Besteller/Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die CoMoDi GmbH die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten hat und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
- Montage, Sicherheit und Hilfsmittel
3.1. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass sämtliche Vorarbeiten und Mitwirkungspflichten des Bestellers/Auftraggebers, d.h. insbesondere die Einholung sämtlicher behördlichen Genehmigung, erfüllt sind.
3.2. Eine sach- und fachgerechte Montage ist nur bei ungehindertem Zutritt/Zufahrt der Baustelle möglich.
3.3. Der Besteller/Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeits-/Montageplatzes und für die Beachtung aller bestehender Sicherheitsvorschriften (u.a. BaustellenVO sowie der durch die Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) entwickeln das Vorschriften- und Regelwerk) sowie für die angemessene Arbeits- und Montagebedingungen zu sorgen.
3.4. Der Besteller/Auftraggeber ist auf seine Kosten zu technischen Hilfsleistungen verpflichtet. Dies betrifft im Einzelnen die Befahrbarkeit des Montageortes, die Zugänglichkeit und Verkehrssicherheit des Montageorts, die Stellung eines Stromanschlusses (400/230 V) in max. 25 m Entfernung zum Montageort, die Stellung von Versorgungsanschlüsse und die kurzfristige Gestellung von Gabelstaplern und Hebebühne (falls erforderlich).
- Abnahme
4.1. Mit der Abnahme geht die Preis-/Leistungsgefahr auf den Besteller/Auftraggeber über. Die Abnahme hat unverzüglich nach angezeigter Fertigstellung entweder durch den Besteller/Auftraggeber selbst oder durch bevollmächtigtes Personal zu erfolgen. Dies gilt auch für Teilleistungen.
4.2. Sind die Produkte der CoMoDi GmbH ganz oder teilweise in Betrieb genommen und bzw. oder in Gebrauch, gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Kalendertagen seit Inbetrieb- bzw. Ingebrauchnahme als erfolgt (Abnahmefiktion).
Gleiches gilt binnen der vorgenannten Frist bei Freimeldung- bzw. Fertigmeldung der Leistung durch die CoMoDi GmbH.
4.3 Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
4.4. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der CoMoDi GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit der Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
4.5 Mit der Abnahme entfällt die Haftung der CoMoDi GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Vertragspartner nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
- Mängelansprüche
5.1. Nach Abnahme der Montage haftet die CoMoDi GmbH für Mängel der Montage in der Weise, dass sie die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Montageunternehmer anzuzeigen.
5.2. Die Haftung der CoMoDi GmbH besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Vertragspartners unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Vertragspartner zuzurechnen ist.
5.3. Bei etwa seitens des Vertragspartners oder von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der CoMoDi GmbH für die daraus entstehenden Schäden aufgehoben.
5.4. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn die CoMoDi GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Vertragspartner das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an die CoMoDi GmbH den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der CoMoDi GmbH den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5.5. Erweist sich eine Mängelrüge des Vertragspartners als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist der Vertragspartner der CoMoDi GmbH zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen verpflichtet.
5.6. Lässt die CoMoDi GmbH eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht.
III. Verkauf von Containern
Übergabe:
Mit Übergabe gehen das Risiko und die Haftung für die Container auf den Käufer/Auftraggeber über. Wird auf eine förmliche Übergabe inklusive Protokoll verzichtet, so tritt der Gefahrenübergang gleichwohl ein, sobald ein Kaufvertrag/eine Bestellung geschlossen wurde/durch den Auftragnehmer bestätigt wurde.
Eigentumsvorbehalt:
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Containern und sonstigen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises und aller sonstigen, auch künftigen Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung vor. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und der sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung weiter veräußern. Der Käufer tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltseigentum an den Verkäufer ab. Der Käufer darf die abgetretenen Forderungen nur selbst einziehen, solange und sofern er gegenüber dem Verkäufer bestehenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommt.
Gewährleistung:
Werden fabrikneue Container verkauft und liegen zwischen Vertragsabschluss und der vorgesehen Leistung mehr als vier Wochen, so tritt der Verkäufer seine Gewährleistungsansprüche gegen die in der Bundesrepublik Deutschland oder auch im Ausland ansässigen Lieferwerke an den Käufer ab. Weitergehende Gewährleistungsansprüche für offene oder verborgene Mängel sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Beim Verkauf gebrauchter Container erfolgt der Verkauf auf Basis des tatsächlichen Zustandes unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für offene oder verborgene Mängel. Der Verkäufer versichert, dass ihm derartige Mängel nicht bekannt oder gemeldet sind. Der Käufer übernimmt die Container in dem tatsächlichen Zustand.
Soweit der Käufer eine Besichtigung wünscht, hat der Verkäufer ihm dieses zu ermöglichen. Der Käufer muss die Besichtigung in jedem Fall unverzüglich an dem vom Verkäufer benannten Ort vornehmen. § 377 HGB findet auf das Vertragsverhältnis auch Anwendung, wenn der Käufer nicht Vollkaufmann ist.
Die Parteien sind sich einig, dass die Container für den zwischenstaatlichen Gebrauch bestimmt sind. Der Verkäufer übernimmt daher keine Gewähr dafür, dass frühere oder jetzige öffentlich-rechtliche bzw. Zollbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland oder anderen Ländern eingehalten worden sind. Der Käufer verzichtet auf alle entsprechenden Rechte. Alle mit einem Import der Container in die Bundesrepublik Deutschland oder einem Gebrauch im Inland oder einem sonstigen Land verbundenen Kosten trägt der Käufer.
Kaufverträge mit Mietern:
Bezieht sich der Kaufvertrag auf Container oder Gegenstände, die im Augenblick des Kaufvertragsabschlusses an den Käufer vermietet sind, so bleibt der Käufer zur Zahlung von Mietzinsen bis zur vollständigen Zahlung des ausstehenden Kaufpreises verpflichtet.
Anlieferung bei Kauf
5.1. Die Anlieferung der Kaufsachen erfolgt, soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes geregelt ist, auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer haftet nicht für verspätete Anlieferung der Gegenstände durch ein Transportunternehmen, selbst wenn dieses durch die Verkäufer beauftragt worden ist – auch dann nicht, wenn die Verspätung nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht.
5.2. Der Käufer hat für ordnungsgemäßes und fachmännisches Abladen der Kaufsache bei Anlieferung zu sorgen. Dadurch anfallende Kosten gehen zu Lasten des Käufers, auch wenn die Abladung durch oder im Auftrag des Verkäufers vorgenommen worden ist.
5.3. Der Käufer ist dazu verpflichtet, einen geeigneten, festen und ebenen Aufstellplatz und/oder einen Fundamentunterbau für die Aufstellung des Kaufgegenstandes bereitzustellen.
5.4. Der Käufer ist dazu verpflichtet, den Elektroanschluss aller Module sowie erforderliche Wasser- und Abwasseranschlüsse zur Inbetriebnahme mit Strom und Wasser herzustellen.
IV. Kaufpreis/Kosten
- Der Kaufpreis/Die Kosten ist/sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto ohne Abzug. Ansonsten sind alle Rechnungen rein netto ohne Abzug nach Erhalt sofort zahlbar, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsstellung.
- Der Kaufpreis/Die Kosten ist/sind ggf. nach Vereinbarung vorab anteilig zu leisten, der Schlussbetrag mit Rechnungslegung.
- Kommt der Auftraggeber/Käufer mit einer Zahlung oder einer anderen vereinbarten Zahlung länger als 8 Tage in Rückstand oder erfüllt er eine oder mehrere der im Kaufvertrag/Vertrag genannten Verpflichtungen nicht, so hat der Auftragnehmer/Verkäufer das Recht:
a) alle noch nicht fälligen Kaufpreise/Kosten sofort zahlbar zu stellen, oder/und
b) diesen Kaufvertrag/diese Bestellung fristlos zu kündigen, und die zur Verfügung gestellten Gegenstände auf Kosten des Käufers sofort zurückzunehmen, oder/und
c) die ihm sonst vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Unabhängig davon hat der Käufer/Auftraggeber alle noch bestehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag/dieser Bestellung zu erfüllen.
- Bei verspäteter Zahlung kann die CoMoDi GmbH ohne Nachweis eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. der zugrunde liegenden Forderung verlangen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass der Verkäufer ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Für jede durch Zahlungsverzug und erfolglose Mahnung notwendige Maßnahme in Form der letzten Mahnung per Einschreiben oder Kündigung ist der Verkäufer berechtigt, die hierfür entstehenden Kosten unabhängig von den Zinsen vom Käufer/Auftraggeber einzufordern. Dem Käufer/Auftraggeber steht es frei, den Nachweis zu führen, dass dem Verkäufer/Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
V. Preisänderungsklausel
„Der Verkäufer / Auftragnehmer ist berechtigt, die jeweilige Preise sowie die Preisliste maximal ein Mal pro Quartal an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen, d. h. zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 10%, in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise anzupassen.
Das Preisänderungsrecht gilt auch nach Abschluss des Vertrages, insbesondere aufgrund von Steigerungen durch Tarifabschlüsse oder Materialpreisveränderungen.
In gleicher Weise verpflichtet sich der Verkäufer/Auftragnehmer, bei Preissenkungen, zu verfahren. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm vom Auftragnehmer in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.“
VI. Verzug, Unmöglichkeit
- Schadensersatzansprüche des Käufers/Auftraggebers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit des Verkäufers/Auftragnehmers sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens € 1.000,00 pro Auftrag begrenzt.
- Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe vereinbart, so sind – unbeschadet des Rechts des Verkäufers/Auftragnehmers auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB – darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.
- Kommt der Verkäufer/Auftragnehmer mit einer Teillieferung in Verzug, so gelten die vorstehenden Ziffern nur für die betreffende Teillieferung.
VII.
Wenn wesentliche Umstände bekannt werden, die die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer/Auftraggeber in Frage stellen, hat der Verkäufer/Auftragnehmer gegen den Käufer/Auftraggeber, auch wenn ihm die Gegenstände noch nicht übergeben worden sind, die gleichen Rechte, wie oben in Ziffer IV/3 genannt.
VIII. Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers/Auftragnehmers.
IX. Datenschutz
Im Zusammenhang mit Kaufgeschäften/Montagetätigkeiten werden bei dem Verkäufer/Auftragnehmer Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Kundenbetreuung benötigt werden, gespeichert und elektronisch verarbeitet.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Mieters / Kunden ist 99338 Plaue / Thür. Gerichtsstand – soweit die Vertragsparteien Vollkaufleute sind – ist Sitz der CoMoDi GmbH (AG Arnstadt; LG Erfurt).
b) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Container-Vermietung der CoMoDi GmbH
mit Sitz in 99338 Plaue / Thür., Uferstraße 8 (Registergericht: AG Jena, HR B 51 78 91)
Allgemeines
Die nachstehenden Mietbedingungen gelten, soweit sie dem Auftraggeber (Mieter) einmal bekannt gegeben sind, für alle Mietgeschäfte und damit zusammenhängenden Leistungen, einschließlich Nachbestellungen. Anderslautende Abmachungen und Bedingungen, sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer (Vermieterin) für diese verbindlich. Ein Mieter erkennt die Mietbedingungen an, auch wenn er ihnen zunächst widersprochen hat, durch Annahme der Leistungen. Der Mieter versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung und in der Folgezeit sich nicht im Vermögensverfall befindet und in der Lage ist, die anfallende Forderung zu begleichen.
- Vertragsangebote
(1) Jedes der Angebote der Vermieterin erfolgt freibleibend, was bedeutet, dass der Mieter durch dieses freibleibende Angebot erst zur Abgabe eines eigenen Angebotes aufgefordert wird, welches die Vermieterin annehmen oder ablehnen kann. Somit sind die Änderungen der Leistungen, der Leistungszeit, des Preises oder sonstige Änderungen bis zur Annahme des Angebotes des Mieters durch die Vermieterin möglich.
(2) Der Mieter ist an sein Angebot 14 Tage gebunden. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Vermieterin zustande.
(3). Konstruktions- und Formänderungen – auch nach Vertragsabschluss – bleiben vorbehalten, soweit Funktion und Aussehen der Mietsache nicht grundsätzlich geändert werden und die Abweichung für den Mieter zumutbar ist.
- Mietzeit
(1) Die Mietzeit beginnt mit dem zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Datum des Mietbeginns der Mietsache; abweichend davon beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Auslieferung, sofern die Mietsache durch Umstände, die die Vermieterin zu verantworten hat, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Termin des Mietbeginns ausgeliefert wird.
(2) Die Mietzeit endet frühestens 14 Tage nach Eingang der schriftlichen Kündigung bei der Vermieterin, jedoch nicht vor Ablauf des ersten Mietmonates bzw. der Mindestmietdauer, berechnet ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns. Vor Ablauf des ersten Mietmonates bzw. der Mindestmietdauer ist das Mietverhältnis nicht kündbar.
(3) Ist der Mietvertrag über eine feste Mindestmietdauer abgeschlossen worden, so ist er in dieser Zeit nicht kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände behält sich die Vermieterin vor, den Mietzins zuzüglich Nebenkosten bis zur vollen vereinbarten Mindestmietzeit zu berechnen.
- An- und Rücklieferung
(1) Die An- und Rücklieferung der Mietsache erfolgt, soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes geregelt ist, auf Kosten und Gefahr des Mieters. Die Vermieterin haftet nicht für verspätete Anlieferung oder Abholung der Gegenstände durch ein Transportunternehmen, selbst wenn dieses durch die Vermieterin beauftragt worden ist. Die Vermieterin haftet nicht für verspätete Anlieferung oder Abholung der Gegenstände durch ein Transportunternehmen, selbst wenn dies durch die Vermieterin beauftragt worden ist und wenn die Verspätung nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht.
(2) Der Mieter hat für ordnungsgemäßes und fachmännisches Abladen der Mietsache bei Anlieferung und Aufladen bei Rückgabe durch Abholung nach Ablauf der Mietzeit zu sorgen. Dadurch anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters, auch wenn die Ab- und Aufladung durch oder im Auftrag der Vermieterin vorgenommen worden ist.
(3) Der Mieter übernimmt auf eigene Kosten und Risiko die Entsorgung der Transportverpackung und Transportsicherung.
(4) Unabhängig davon, ob die Mietgegenstände durch die Vermieterin geliefert oder vom Kunden abgeholt werden, akzeptiert der Mieter durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein bzw. Ausgabe- / Rückgabeprotokoll den Mietgegenstand als einwandfrei. Gleiches gilt bei Auflistungen von Gegenständen. Durch seine Unterschrift auf dem Liefer- bzw. Ausgabeschein bestätigt der Mieter, dass diese korrekt sind.
(5) Der Mieter ist dazu verpflichtet, soweit erforderlich, einen geeigneten, festen und ebenen Aufstellplatz und/oder einen Fundamentunterbau für die Aufstellung des Mietgegenstandes bereitzustellen.
(6) Die Fundamente bzw. der Unterbau werden nach Angaben der Vermieterin errichtet. Die Toleranz beträgt +/- 3 cm.
(7) Der Aufstellort muss von Schnee und Eis befreit und darf nicht verstellt sein, z.B. durch parkende Autos.
(8) Der Fahrweg muss für Lastkraftwagen mit Anhängern geeignet sein, d.h. insbesondere einen festen Untergrund aufweisen und schnee- und eisfrei sein. Es muss eine schnee- und eisfreie Stellfläche für den Kran unmittelbar am Entlade- bzw. Montageort vorhanden sein.
(9) Der Mieter ist dazu verpflichtet, soweit erforderlich, den Elektroanschluss aller Module sowie erforderliche Wasser- und Abwasseranschlüsse bereitzustellen. Er ist bei Beendigung des Mietverhältnisses darüber hinaus verpflichtet, diese Anschlüsse wieder zu trennen.
(10) Die erforderlichen Erdungs- und Blitzschutzeinrichtungen hat der Mieter vorzunehmen. Eventuell anfallende Prüfungen (BGV A3) sind auf Kosten des Mieters durchzuführen.
(11) Soweit vorhanden, ist der Schnee von der Dachfläche der Container zu entfernen, da es ansonsten zu einer Überschreitung der Traglast kommen kann (Schneelast: höchstzulässige Nutzlast 1,0 kN/m²(100kg/m²))
(12) Die Eignung der Mietgegenstände für den geplanten Verwendungszweck kann von der Vermieterin nicht beurteilt werden. Sie übernimmt deswegen hierfür keine Gewähr.
(13) In Abhängigkeit vom Verwendungszweck können für die Aufstellung, Errichtung oder Nutzung der Mietgegenstände behördliche Bewilligungen erforderlich sein. Diese sind vom Mieter einzuholen.
(14) Die Montage und das Aufstellen des Mobiliars bei Anlieferung sowie die Vorbereitung des Mobiliars für den Abtransport erfolgt bauseits.
(15) Für Untergang, Verlust, Beschädigung (Vandalismus) und Wertminderung des Mietgegenstandes einschließlich der Einrichtung haftet der Mieter der Vermieterin auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden der Vermieterin, welches vom Mieter zu beweisen ist.
(16) Beim Zusammenstellen von mehreren Containern zu einer Anlage ist auf eine regelmäßige Wartung und Reinigung der Dichtgummis zu achten. Der Dichtgummi übernimmt die Funktion eines Regenabflusses. Aus diesem Grund ist auch die Einhaltung des Gefälles beim Einschlagen unerlässlich.
(17) Eventuell notwendige Reparaturen an dem Mietobjekt während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters und dürfen ausschließlich nur von Fachpersonal und nur nach vorheriger Genehmigung durch die Vermieterin ausgeführt werden.
(18) Abmeldungen pro Container sind mindestens 14 Tage vor Mietende schriftlich der Vermieterin bekannt zu geben, damit eine termingerechte Abholung gewährleistet werden kann.
(19) Nach Beendigung der Mietzeit ist die Mietsache (Container, Containeranlage) in grundgereinigtem Zustand (Innen- und Außenbereich) und unbeschädigt der Vermieterin wieder zur Verfügung zu stellen. Eine Endreinigungspauschale gemäß Vereinbarung bzw. Auftragsbestätigung wird dem Mieter in jedem Fall berechnet. Beschädigungen bzw. nicht beseitigte Verunreinigungen werden zu Lasten des Mieters behoben bzw. beseitigt. Die Vermieterin behält sich vor, bei gröberen Verschmutzungen die Kosten nach Aufwand zu berechnen und dem Mieter in Rechnung zu stellen.
(20) Vor dem Abtransport vom Mietstandort muss der Container vom Mieter schneefrei gemacht werden.
(21) Ab einer Außentemperatur von 0° C oder weniger sind Container mit Sanitärinstallationen bis unmittelbar vor der Abholung vom Mieter zu beheizen. Bei Frostgefahr sind die Mietobjekte vom Mieter besonders zu schützen; Räume mit Sanitärinstallationen müssen so beheizt werden, dass Frostschäden an den Installationen verhindert werden; bei Stilllegung oder vor Rückgabe des Mietobjekts sind Boiler, Tanks, Spülkästen, Siphons, Zapfstellen und Leitungen vom Mieter zu entleeren bzw. durch Beigabe von Frostschutzmitteln zu schützen.
(22) Die Vermieterin behält sich bei der Rückgabe die Überprüfung der Gegenstände im Betrieb der Vermieterin ausdrücklich vor.
(23) Jegliche Art von Müll und Sondermüll, welche bei Rückgabe der Mietsache vorgefunden werden, werden zusätzlich nach Aufwand entsorgt. Dazu zählen auch verkaufte Matratzen oder Weichteile, welche nach der Benutzung zurückgegeben werden. Das gleiche gilt für Toilettenkabinen. Hier gilt dies vor allem für Müll in den Fäkalienauffangbehältern und Urinalen.
- Aufstellung Bauzaun
(1) Für die Aufstellung, Errichtung und Nutzung des Bauzauns können behördliche Bewilligungen notwendig sein, die vom Mieter vor Beginn der Aufstellung einzuholen sind.
(2) Der Transportweg vom LKW bis zu der Zaunstraße darf nicht weiter als 12 m betragen und muss ebenerdig sein. Zusatzarbeiten aufgrund von längeren Transportwegen oder sonstigen Erschwernissen sowie Teillieferungen und –Abholungen werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.
(3) Der Aufstellort der Zaunstraße ist durch den Mieter mit Pfosten oder Markierfarbe zu kennzeichnen. Sollte dies nicht erfolgen, wird der Zaun durch die Mitarbeiter der Vermieterin entsprechend den örtlichen Gegebenheiten auf Kosten des Mieters aufgestellt. Reklamationen und Schadensersatzansprüche bezüglich der Positionierung nach Aufstellung des Bauzauns sind ausgeschlossen. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für die Standsicherung und witterungsbedingte Schäden, insbesondere durch Wind.
- Mietzins
(1) Die Miete wird monatlich im Voraus berechnet und ist zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto ohne Abzug. Für angefangene Monate erfolgt die Abrechnung kalendertäglich. Ansonsten sind alle Rechnungen rein netto ohne Abzug nach Erhalt sofort zahlbar, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsstellung.
(2) Alternativ dazu kann der Kunde der Vermieterin ein SEPA-Basismandat / SEPA Firmenmandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Mieter sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Mieters, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die Vermieterin verursacht wurde.
(3) Wird der Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten abgeschlossen oder dauert die Nutzung länger als 6 Monate, so kann die Vermieterin im Falle einer durch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten Kostenerhöhung (Lohn- und Preiserhöhungen, Zinsbelastungen) die vereinbarte Miete in angemessenem Verhältnis erhöhen. Die erhöhte Miete ist ab Beginn des der Mitteilung über die Miethöhe folgenden Monats zu bezahlen.
(4) Kommt der Mieter mit einer Monatsmiete oder einer anderen vereinbarten Zahlung länger als 8 Tage in Rückstand oder erfüllt er eine oder mehrere der im Mietvertrag genannten Verpflichtungen nicht, so hat die Vermieterin das Recht:
a) alle noch nicht fälligen Mieten sofort zahlbar zu stellen, oder/und
b) diesen Mietvertrag fristlos zu kündigen und die zur Verfügung gestellten Mietgegenstände auf Kosten des Mieters sofort zurückzunehmen oder/und
c) die ihr sonst vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Unabhängig davon hat der Mieter alle noch bestehenden Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag zu erfüllen.
(5) Bei verspäteter Zahlung kann die Vermieterin ohne Nachweis eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. der zugrunde liegenden Forderung verlangen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Vermieterin ein geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Für jede durch Zahlungsverzug und erfolglose Mahnung notwendige Maßnahme in Form der ultimativen Zahlungsaufforderung (Einschreiben) oder Kündigung (vgl. Ziffer 5.4) ist die Vermieterin berechtigt, das Konto des Mieters mit Pauschalspesen in Höhe von 15,00 € zu belasten. Diese Kosten sind unabhängig von den Zinsen lt. Ziffer 5.4 durch den Mieter zu zahlen. Dem Mieter steht es frei, den Nachweis zu führen, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen berechneten Leistungen kein Minderungsrecht geltend machen. Ein Aufrechnungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen berechneten Leistungen auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Mieters, wegen der ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden soll, nicht unstreitig, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
Im Übrigen muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts der Vermieterin einen Monat vorher angezeigt werden.
(8) Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen berechneten Leistungen kein Minderungsrecht bei Untergang, Verlust, höherer Gewalt, Streiks, insbesondre bei Epidemien, Seuchen oder Pandemien und Naturkatastrophen geltend machen und darüber hinaus ist die vereinbarte Mindestmietdauer ebenso fällig.
- Preisänderungsklausel
„Der Vermieter / Auftragnehmer ist berechtigt, die jeweilige Preise sowie die Preisliste maximal ein Mal pro Quartal an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen anzupassen.
In gleicher Weise verpflichtet sich der Vermieter/Auftragnehmer, bei Preissenkungen, zu verfahren.
Dies wird ihm vom Vermieter / Auftragnehmer in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.“
- Verzug, Unmöglichkeit
(1) Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzug oder Unmöglichkeit der Vermieterin sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens 2.550,00 € pro Auftrag begrenzt.
(2) Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe vereinbart, so sind – unbeschadet des Rechts der Vermieterin auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB – darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.
(3) Kommt die Vermieterin mit einer Teillieferung in Verzug, so gelten die vorstehenden Ziffern nur für die betreffende Teillieferung.
- Mietsache
(1) Der Mieter wird die Gegenstände in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften der §§ 553 ff. BGB, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Gegenstände verbunden sind, beachten und für die Wartung, Pflege und Unterhalt sorgen.
(2) Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und insbesondere alle Ersatzteile, die dazu notwendig sind, auf seine Kosten neu zu beschaffen und auszuwechseln/einzubauen. Notwendige Instandsetzungsarbeiten sind sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.
(3) Der Mieter ist verpflichtet,
– den gemietete Gegenstand nur bestimmungsgemäß zu nutzen,
– für Wartung und Pflege, sowie einsatzbedingte Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) des Gegenstandes Sorge zu tragen,
– eventuell anfallende Prüfungen durchzuführen,
– notwendige Reparaturen, die auf Grund unsachgemäßer Behandlung
sowie
-durch technische Veränderungen verursacht werden, auf seine Kosten durch Fachpersonal vornehmen zu lassen,
– die Regenrohre und Dächer der gemieteten Gegenstände von Laub, Schneelast und sonstigem Schmutz freizuhalten.
(4) Änderungen, zusätzliche Einbauten usw. darf der Mieter an den Mietgegenständen nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vornehmen.
(5) Der Mieter verpflichtet sich, dass an den Mietgegenständen gut sichtbar angebrachte Mietschild aus welchem das Eigentum der Vermieterin hervorgeht, nicht zu entfernen, zu verdecken oder in sonstiger Weise unleserlich zu machen.
(6) Der Mietgegenstand ist an dem zwischen Mieter und Vermieterin vereinbarten Standort aufzustellen. Der Mieter darf den Gegenstand oder Teile davon nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vom vereinbarten Standort zu einem anderen verlegen. Die Gefahr für den Standortwechsel trägt der Mieter.
(7) Die Vermieterin hat das Recht, während der normalen Geschäftszeit die Gegenstände zu besichtigen, um deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.
(8) Wird der Gegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.
(9) Ist der Gegenstand dazu bestimmt, einer Hauptsache zu dienen, die im Eigentum eines Dritten steht, so hat der Mieter dem jeweiligen Eigentümer gegenüber zu erklären, dass die Zuordnung des Gegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
(10) Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu schützen. Von solchen Zugriffen hat der Mieter die Vermieterin unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. Auch hat er die Vermieterin von Anträgen auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich der Gegenstand befindet oder verbundener Gebäude bzw. Anlagen, unverzüglich zu unterrichten.
(11) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung (Vandalismus) und vorzeitigen Verschleißes der Gegenstände – aus welchem Grunde auch immer – trägt der Mieter, jedoch nicht bei Verschulden der Vermieterin, welches vom Mieter zu beweisen ist. Solche Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten und Nebenkosten zu zahlen.
(12) Im Falle des Eintretens der obengenannten Ereignisse hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb einer von der Vermieterin zu setzenden, angemessenen Frist, nach deren Wahl:
a) entweder den Gegenstand auf seine Kosten zu reparieren, und ihn in einen vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen, oder
b) die Gegenstände durch andere, gleichwertige Gegenstände zu ersetzen, oder
c) an die Vermieterin als Entschädigung netto Kasse alle Beträge zu zahlen, die der Mieter der Vermieterin gemäß Ziffer 5. noch schuldet.
(13) Treffen diese Voraussetzungen nur auf Teile der Gegenstände zu, so gilt das Ebengesagte entsprechend. Die vereinbarte Miete verändert sich dadurch nicht.
14) Beim Zusammenstellen von mehreren Containern zu einer Anlage ist auf eine regelmäßige Wartung und Reinigung der Dichtgummis zu achten. Der Dichtgummi übernimmt die Funktion eines Regenabflusses. Aus diesem Grund ist auch die Einhaltung des Gefälles beim Einschlagen unerlässlich.
(15) Eventuell notwendige Reparaturen an dem Mietobjekt während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters und dürfen ausschließlich nur von Fachpersonal und nur nach vorheriger Genehmigung durch die Vermieterin ausgeführt werden.
(16) Die Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- und Elementarversicherung hat der Mieter abzuschließen. Es bleibt dem Mieter überlassen, weitere Versicherungen zur Abdeckung der ihm obliegenden Gefahrübertragung abzuschließen.
(17) Die Vermieterin kann vom Mieter nach Anlieferung der Mietsache den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossene Versicherung verlangen.
(18) Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar dem Mieter oder einem Dritten durch den Mietgegenstand entstehen.
(19) Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, insbesondere Grund- und/oder Grunderwerbssteuer, die während oder nach der Laufzeit des Mietvertrages erhoben werden.
Er hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für die Aufstellung der Mietsache sind, insbesondere die Baugenehmigung, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, die Vermieterin auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Mietsache gefährdet.
(20) Der Mieter ist ohne Erlaubnis der Vermieterin nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Liegt die Zustimmung der Vermieterin zur Untervermietung vor, so ist auch die Untermieterin mittelbare Besitzerin der Mietsache. Die Mietzahlungen des Untermieters haben ausschließlich auf das Konto der Vermieterin zu erfolgen. Der Mieter tritt die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderungen der Vermieterin an diese ab.
(21) Der Mieter ist, sollte die Witterung dies erfordern, bis zur endgültigen Abholung des Mietgegenstandes durch die Vermieterin dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Frostschäden an Leitungen u.ä. zu treffen. Es wird insoweit ausdrücklich auf Ziffer 3.21 der AGB verwiesen.
(22) Der Mieter ist verpflichtet, die Toilettenspülkästen und Boiler vor der Abholung zu entleeren.
- Zusatz Vermietung Baumaschinen
(1) Der Mieter ist verpflichtet, Schmier- und Betriebsstoffe täglich zu prüfen und ggfs. nachzufüllen. Bagger müssen täglich abgeschmiert werden.
(2) Bei Kompaktmaschinen wie Bagger, Radlader etc. sind 8 Betriebsstunden pro Tag im Preis enthalten. Darüber hinaus erfolgt anteilige Berechnung.
(3) Für nicht gereinigte Maschinen und Geräte berechnet die Vermieterin eine Endreinigung nach Aufwand. Fehlender Treibstoff wird dem Mieter in Rechnung gestellt.
(4) Bei fahrbaren Maschinen wird eine Maschinenbruchversicherung in Höhe von 10 % des vereinbarten Mietzinses zusätzlich fällig und berechnet, soweit zwischen den Parteien keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.
- Rückgabe
(1) Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietvertrages unverzüglich an den nächstgelegenen Lagerort der Vermieterin in dem Zustand transportversichert zurückzuliefern, der dem Auslieferungszustand laut Lieferschein unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstanden normalen Verschleißes und unter Beachtung der Grundsätze der Ziffer 7 entspricht.
Sollte die Vermieterin den Rücktransport nach Freimeldung des Mieters entsprechend der vertraglichen Vereinbarung übernehmen, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände ab dem Datum ihrer Freimeldung abholbereit zur Verfügung stehen, ohne dass es einer zusätzlichen Terminvereinbarung für die Abholung bedarf. Abholbereit bedeutet, dass sämtliche vom Mieter oder von der Vermieterin an den Mietgegenständen angebrachten Verbindungen o.ä. gleich welcher Art entfernt werden.
Sollten die Mietgegenstände mit anderen Gegenständen der Vermieterin oder einer Drittfirma verbunden sein, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände gefahrlos aus der Anlage herausgelöst werden. Lassen sonstige Umstände eine Abholung am vereinbarten Standort nicht zu, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr die Mietgegenstände an einen geeigneten Standort zu verbringen, der eine Abholung unproblematisch möglich macht. Die Verlegung der Mietgegenstände an diesen neuen Standort ist mit der Vermieterin vorher abzustimmen. Die Vermieterin muss dieser Verlegung schriftlich zustimmen. Bis zur Abholung durch die Vermieterin trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs.
Diese Pflichten des Mieters entfallen dann, wenn die Vermieterin nicht innerhalb von einer Frist von vier Wochen ab Freimeldung die Mietgegenstände abholt, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Möglichkeit der Abholung muss allerdings für die gesamte Dauer dieser vier Wochen bestanden haben.
Solange die Rückabholung der Mietgegenstände aus Gründen, die in der Risikosphäre des Mieters liegen, nicht möglich ist, schuldet der Mieter der Vermieterin bis zur endgültigen Abholung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses inklusive Mehrwertsteuer.
Kosten für angefallene Leerfahrten der Vermieterin, deren Gründe in der Risikosphäre des Mieters liegen, bezahlt der Mieter der Vermieterin jeweils nach konkretem Aufwand zzgl. Mehrwertsteuer.
(2) Erforderliche Reparaturen, Ersatzteile oder Reinigungs-/Renovierungsarbeiten werden durch die Vermieterin gegen Kostenberechnung durchgeführt. Diese Kosten sind ebenso wie die Rücktransportkosten, falls der Rücktransport von der Vermieterin oder einem von der Vermieterin beauftragten Transportunternehmen ausgeführt worden ist, fällig rein netto und ohne Abzug nach Erhalt der entsprechenden Rechnung durch den Mieter zu zahlen. Das Rücktransportrisiko trägt der Mieter. Sollte der Rücktransport aufgrund Witterungseinflüssen o.ä. nicht möglich sein, so trägt der Mieter die hierdurch anfallenden Mehrkosten.
(3) Der Beweis, die Mietsache in ordnungsgemäßem und gebrauchsfähigem Zustand zurückgegeben zu haben, obliegt dem Mieter.
(4) Sollte der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 189 Dieselkraftstoff (Vertragsjahr = 100 %) gegenüber dem Zeitpunkt der Anlieferung um mehr als 10 % sinken oder steigen, so ist die Vermieterin entweder verpflichtet oder berechtigt, die ursprünglich vereinbarten Transportkosten im Verhältnis der Minderung oder der Erhöhung zu mindern oder zu erhöhen.
(5) Sollte der Mietgegenstand wegen höherer Gewalt, Epidemien/Pandemien und Naturkatastrophen gesondert gereinigt, behandelt oder desinfiziert werden müssen, geht das zu Lasten des Mieters.
- Kauf der Mietsache – Eigentumsvorbehalt
Wird der Mietgegenstand während oder im Anschluss an die Mietzeit vom Mieter käuflich erworben, so bleibt der Mietgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Miet-, Kauf- und sonstiger Rechnungen Eigentum der Vermieterin (Eigentumsvorbehalt).
- Datenschutz
Im Zusammenhang mit Mietgeschäften werden bei der Vermieterin Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Kundenbetreuung benötigt werden, gespeichert und elektronisch verarbeitet.
- Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Vermieterin.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Mieters / Kunden ist 99338 Plaue / Thür.
(2) Gerichtsstand ist – soweit die Vertragsparteien Kaufleute sind – AG Arnstadt /LG Erfurt. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ohne Rücksicht auf deren jeweiligen Zahlungsort. Die Vermieterin ist auch berechtigt, den Mieter bzw. Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.